UVV-Prüfung elektrische Betriebsmittel

Wir prüfen die Sicherheit ihrer elektrischen Geräte/Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 (vormals BGV A3), erstellen rechtssichere Prüfprotokolle und beraten Sie bei der Organisation.

 

Organisation

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Sicherheitsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 3, vormals BGV A3) verpflichten den Unternehmer zur Gefährdungsbeurteilung. Die Prüffristen (TRBS 1201) sind nach den Einsatzbedingungen zu bemessen, sodass "nach allgemeinen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen der Prüfgegenstand sicher benutzt werden kann". Die DGUV-Vorschrift 3, die Druckschriften BGI/GUV-I 5090 und BGI/GUV-I 8524 der Berufsgenossenschaft, sowie die Betriebs-/Bedienungsanleitung der Hersteller geben dazu eine Orientierung (bewährte Prüffrist). Weiterhin sind geltende Gesetze, Verordnungen usw. zu beachten.

Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung (vgl. §14 Abs. 5 BetrSichV). Fällt die fehlende Prüfung bei einer amtlichen oder BG-lichen Kontrolle auf, so könnte es Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog zur BetrSichV geben.

Die Prüfungen können dazu befähigte Personen, d.h. wenn sie fachlich qualifiziert und über Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen verfügen (TRBS 1203), durchführen. Empfehlungen zur Organisation und Durchführung der Wiederholungsprüfung elektrischer Arbeitsmittel sind z.B. in DGUV-I 5190 enthalten.

Was die Prüfung kostet

Die Prüfung wird, teilweise auch von namhaften Dienstleistern, zu Preisen von 3,80 - 4,50 € / Gerät angeboten. Bei diesem Preis darf man jedoch nicht erwarten, dass die Prüfung von einem fachlich qualifizierten Prüfer durchgeführt wird, was auch möglich ist. Im Anschluss müsste dann eine dazu befähigte Person die Ergebnisse bewerten, was nur sehr selten der Fall sein dürfte. Wer glaubt, dass im Schadensfall der Dienstleister verantwortlich ist, kann dann eine Überraschung erleben.

Dokumentation

Gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern, den Berufsgenossenschaften und den Versicherungen besteht Nachweispflicht. Nach § 14 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen dem Arbeitsmittel eindeutig zuzuordnen sein und sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Meist wird dazu eine Daten-bankanwendung oder das vom ZVEH entwickelte Formular verwendet, und am geprüften Geräte eine Prüfplakette oder Banderole angebracht. Anhand der Plakette kann der Benutzer erkennen, ob ein Arbeitsmittel geprüft ist bzw. wann es wieder geprüft werden muss.

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