Eigene EuP oder Fremdvergabe?

Der Unternehmer kann gemäß ArbSchG eine zuverlässige und fachkundige Personen mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragen. Da hier Unternehmeraufgaben übertragen werden, ist bei der Delegation die Schriftform erforderlich. Eine elektrotechnisch unterwiese Person (EuP) kann unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft die Prüfung durchführen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung obliegt dabei der befähigten Person (s. TRBS 1203). Hat ein Unternehmen keine eigene Elektrofachkraft mit hinreichenden Kenntnissen sowie kein ein geeignetes Prüfgerät, ist die Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte/Arbeitsmittel an einen qualifizierten Dienstleister zu vergeben. Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Qualität der Leistung zu achten.

Die umfassend verantwortliche befähigte Person ist nicht nur für die reine Durchführung der Prüfung zuständig, sondern auch für die Festlegung der Prüftechnologie, der Prüfart, des Prüfumfangs, der Prüffrist, des Prüfgegen-stands sowie für die Dokumentation der Prüfergebnisse verantwortlich. Vor der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter hat der Unternehmer zu prüfen, ob diese über die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Ihm obliegt die Kontrolle des Personals auf ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Wirksamkeitskontrolle der eingeleiteten Maßnahmen (vgl. GUV-V A 1 bzw. BGV A1 § 7 „Grundsätze der Prävention“).

Zuletzt aktualisiert am 2023-07-27 von F. Edel.

Zurück

Einen Kommentar schreiben